AGBs

All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen der Flug­werft Je­sen­wang GmbH & Co. KG (Gültig ab 01.11.2021)
1. Allgemeines
Nach­ste­hende Be­din­gun­gen gel­ten für sämt­li­che der Werft er­teilte Auf­träge auf Ausführung von Ar­bei­ten, Lie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen ein­schließ­lich Be­ra­tungs­leis­tun­gen. Er­gän­zend gel­ten die ge­setz­li­chen Be­din­gun­gen nach dem in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land gel­ten­den Recht. Ab­wei­chende Re­ge­lun­gen in an­de­ren All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind nur ver­bind­lich, wenn diese ausdrücklich an­er­kannt sind. Ent­spre­chend be­darf jede Än­de­rung und Er­gän­zung die­ser Be­din­gun­gen sowie Ne­ben­ab­re­den zu ihrer Rechts­wirk­sam­keit der Schriftform.
Nach Ab­schluss des 1. Ge­schäfts gel­ten diese Be­din­gun­gen auch für die zukünftigen Ge­schäfte, auch wenn die Be­din­gun­gen nicht mehr ausdrücklich zum Ver­trags­in­halt er­ho­ben werden.
2. Auftragsumfang
2.1 Maß­ge­bend sind nur der schrift­li­che Auf­trag und diese All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen. Auf­träge wer­den fach­män­nisch nach dem heu­ti­gen Stand der Tech­nik gemäß ge­setz­li­chen Be­din­gun­gen und Vor­schrif­ten der Her­stel­ler durchgeführt. Der Ar­beits­auf­trag ent­hält in jedem Fall die Er­mäch­ti­gung der Werft durch den Auf­trag­ge­ber ohne des­sen be­son­dere Ge­neh­mi­gung die zur Überprüfung des Auf­trags­ge­gen­stan­des not­wen­di­gen Neben- und Fol­ge­ar­bei­ten, wie Pro­be­läufe, Probeflüge, Ab­brem­sun­gen oder ähn­li­ches durchzuführen.
2.2 Im Zu­sam­men­hang mit den be­auf­trag­ten Leis­tun­gen ste­hende Bul­le­tins, Mo­di­fi­ka­tio­nen oder ähn­li­ches des Her­stel­lers oder der zu­stän­di­gen Be­hörde hat der Auf­trag­ge­ber na­mens des Eigentümers und zur Verfügung zu stellen.
2.3 Ist der Kunde nicht der Eigentümer der be­tref­fen­den Sache, so ist die­ser dem Un­ter­neh­men unverzüglich zu nen­nen. Dem Un­ter­neh­men steht es zu, die Ge­neh­mi­gung des Eigentümers zur Ausführung des Auf­trags ein­zu­ho­len. Bis dahin ste­hen uns die ge­setz­li­chen Zurückbehaltungsrechte zu.
2.4 Der Kunde ist ver­pflich­tet Teil­leis­tun­gen zu ak­zep­tie­ren. Dies gilt nur dann nicht, wenn Teil­leis­tun­gen den Auf­trag­ge­ber un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen, oder den Ver­trags­zweck gefährden.
2.5 So­fern an­läss­lich der Durchführung des Auf­tra­ges von der Werft sich zu­sätz­li­che Re­pa­ra­tur­ar­bei­ten als not­wen­dig zur Er­hal­tung bzw. Wie­der­her­stel­lung der Flug­si­cher­heit eines Flug­zeu­ges er­wei­sen sollte, so ist die Werft ohne vor­he­rige Rücksprache mit dem Auf­trag­ge­ber be­rech­tigt, die zur Mangelbeseitigung
not­wen­di­gen Ar­bei­ten bis zu einem zu­sätz­li­chen Rech­nungs­wert von 500,00 EUR durchzuführen.
2.6 So­fern nicht an­ders be­spro­chen, ist die Werft be­rech­tigt die Ausführung des Auf­tra­ges einer ge­eig­ne­ten Dritt­firma im In- und Aus­land zu  bertra­gen. Sollte der Auf­trag­ge­ber mit der von der Werft aus­gew hlten Dritt­firma nicht ein­ver­stan­den sein, so ist es seine Auf­gabe unter ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung und Haf­tung den n tigen Auf­trag bei einer an­de­ren, selbst­gew hlten Dritt­firma rechtm  ig durchführen zu lassen.
2.7 Auf­träge wer­den an bzw. ab dem Be­triebs­sitz der Werft ausgeführt.
3. Preise
3.1 Es gel­ten die für die Werft am Tage der Auftragsdurchführung üblichen Stun­den­sätze für die Ar­beits­zeit sowie die werkstattüblichen Preise und Ent­gelte für Miet­zins und Er­satz­teile zzgl. der je­weils gültigen Mehr­wert­steuer. Sollte der Lie­fer- und/oder Leis­tungs­ter­min spä­ter als drei Mo­nate nach Ver­trags­ab­schluss er­fol­gen, so gel­ten die zum Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung maß­geb­li­chen Preise.
3.2 Sämt­li­che Preise ver­ste­hen sich ab dem Flug­platz Je­sen­wang. Wer­den Leis­tun­gen au­ßer­halb des Flug­plat­zes Je­sen­wang er­bracht, so wird hierfür ein zu­sätz­li­ches Ent­gelt er­ho­ben, das sich nach un­se­ren Richt­li­nien für Rei­se­kos­ten richtet.
4. Kostenvoranschlag
4.1 Kos­ten­vor­anschläge sind nur ver­bind­lich, wenn sie schrift­lich ab­ge­ge­ben und ausdrücklich als ver­bind­lich be­zeich­net wer­den, an­sons­ten sind sie nur als un­ver­bind­li­che fach­män­ni­sche Be­rech­nung der vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten zu verstehen.
4.2 Sollte die Werft bei der Auftragsdurchführung wei­tere im Vor­anschlag nicht berücksichtigte Ar­bei­ten für not­wen­dig er­ach­ten (Ziff. 2.5.), so kön­nen wei­tere Ar­bei­ten bis zu einem Wert von 500,00 EUR über den des ver­bind­li­chen Vor­anschla­ges ohne vor­he­rige Rücksprache mit dem Auf­trag­ge­ber durchgeführt wer­den. Die Kos­ten für die An­fer­ti­gung des Kos­ten­vor­anschla­ges wer­den dem Auf­trag­ge­ber be­rech­net, auch wenn es nicht zu einer Ausführung der im Kos­ten­vor­anschlag vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen kommt. Dies be­inhal­tet auch even­tu­ell ent­ste­hende Kos­ten durch not­wen­dige Son­der­leis­tun­gen oder Lie­fe­run­gen (z.B. Zerlegung).
4.3 Bei Nicht­re­pa­ra­tur aus wirt­schaft­li­chen Gründen wer­den die Be­fun­dungs­kos­ten verrechnet.
4.4 Dem Kun­den wer­den 10% des An­ge­bots­prei­ses zzgl. even­tu­ell an­fal­len­der Son­der­kos­ten in Rech­nung ge­stellt. Die­ser Be­trag wird auf die spä­tere Rech­nung gut­ge­schrie­ben, so­bald die Be­auf­tra­gung erfolgt.
5.5 Vorauszahlung
5.1 Die Werft ist be­rech­tigt, eine an­ge­mes­sene Vor­aus­zah­lung in Höhe des vor­aus­sicht­li­chen Ma­te­ri­al­be­darfs zu verlangen.
6. Rechnung
6.1 Be­an­stan­dun­gen der Rech­nun­gen müssen schrift­lich in­ner­halb von 2 Wo­chen nach Über­gabe der Rech­nun­gen er­fol­gen. Nach Frist­ab­lauf sind Be­an­stan­dun­gen hin­sicht­lich der Preis­ge­stal­tung aus­ge­schlos­sen. Das Recht auf Gel­tend­ma­chung von Mängelgewährleistungsansprüchen (s.u.) wird hier­durch nicht berührt.
6.2 Wird ein An­ge­bot er­stellt, wer­den 50% der An­ge­bots­summe bei Auf­trags­er­tei­lung so­fort fäl­lig, der Rest folgt bei Abholung.
6.3 Alle Rech­nun­gen sind ohne Abzug so­fort nach Er­halt der Rech­nung zu bezahlen.
6.4 Eine Zah­lung gilt erst dann als er­bracht, wenn das Un­ter­neh­men in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land frei über die­sen Be­trag verfügen kann. Ab­wei­chen­des be­darf einer ge­son­der­ten Vereinbarung.
6.5 Die Auf­rech­nung gegen eine For­de­rung ist nur dann zu­läs­sig, wenn die Ge­gen­for­de­rung rechts­kräf­tig fest­ge­stellt und sei­tens des Un­ter­neh­mens nicht be­strit­ten wurde.
6.6 Han­delt es sich bei dem Auf­trag­ge­ber um einen Ver­brau­cher, so sind wir be­rech­tigt, Ver­zugs­zin­sen mit 5 % über dem Ba­sis­zins­satz zu ver­lan­gen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass wir einen we­sent­lich nied­ri­ge­ren Ver­zugs­scha­den er­lit­ten haben. Ist der Auf­trag­ge­ber Un­ter­neh­mer, so be­trägt der Zins­satz 8 % über dem Ba­sis­zins­satz. Die Gel­tend­ma­chung eines hö­he­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt hier­von unberührt.
6.7 Bei Zah­lung in­ner­halb 8 Tagen kön­nen die aus­ge­wie­se­nen Vor­fi­nan­zie­rungs­kos­ten von der Ge­samt­summe ab­ge­zo­gen wer­den. Wird diese Zah­lungs­frist nicht ein­ge­hal­ten, so ist der Rech­nungs­be­trag voll zu begleichen.
7. Ausführungs- und Lieferfristen
7.1 .Die Werft ist bemüht Auf­träge in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Zeit auszuführen. Fris­ten und Ter­mine sind, so­weit nicht schrift­lich ausdrücklich als ver­bind­lich er­klärt, un­ver­bind­lich. Ver­län­gern sich als ver­bind­lich be­stä­tigte Ter­mine in Folge des Ver­suchs der Ein­ho­lung einer Zu­stim­mung zur Durchführung wei­te­rer not­wen­di­ger Zu­satz­ar­bei­ten oder an­dere Um­stände, die nicht in Hän­den des Un­ter­neh­mens lie­gen, haf­tet die Werft in kei­nem Fall.
7.2 So­weit von der Werft Fris­ten oder Ter­mine – auch mit ver­bind­li­cher Wir­kung – an­ge­ge­ben wur­den, ste­hen sol­che unter dem Vor­be­halt einer recht­zei­ti­gen und voll­stän­di­gen Selbst­be­lie­fe­rung durch ent­spre­chende Lie­fe­ran­ten oder Un­ter­auf­trag­neh­mer. Sollte die Flug­werft Je­sen­wang in der­ar­ti­gen Fäl­len von Lie­fe­ran­ten oder Sub­un­ter­neh­mern nicht aus­rei­chend oder recht­zei­tig be­lie­fert wer­den, ist die Werft be­rech­tigt, ent­we­der den Lie­fer­ter­min bzw. die Leis­tun­gen um die Dauer der Be­hin­de­rung hin­aus­zu­schie­ben oder vom Ver­trag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kun­den, aus wel­chem Rechts­grunde auch immer, sind in die­sem Falle sowie bei hö­he­rer Ge­walt und an­de­ren un­vor­her­seh­ba­ren oder un­ver­schul­de­ten Er­eig­nis­sen aus­ge­schlos­sen. Ein ge­setz­lich zwin­gen­des Rücktrittsrecht des Kun­den bleibt unberührt.
7.3 Für Schä­den, wel­che dem Auf­trag­ge­ber oder einem Drit­ten bei der Nicht­ein­hal­tung von ver­bind­li­chen Lie­fer­ter­mi­nen ent­steht, haf­tet die Werft nur bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz der Ge­schäfts­lei­tung oder von Mitarbeitern.
7.4 Fris­ten und Ter­mine ver­län­gern sich an­ge­mes­sen bei Ein­tritt un­vor­her­ge­se­he­ner Hin­der­nisse, die nicht von der Werft zu ver­tre­ten sind (grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­li­ches Handeln).
7.5 Be­ginn und Ende der Hin­der­nisse wer­den dem Auf­trag­ge­ber unverzüglich an­ge­zeigt. Fris­ten be­gin­nen frühestens mit der An­nahme des Auf­tra­ges, je­doch nicht vor voll­stän­di­ger Über­gabe des Auf­trags­pro­jek­tes (einschl. Bord­pa­pie­ren, Schlüsseln) und der Klä­rung of­fe­ner tech­ni­scher Fragen.
7.6 Er­folgt die Lie­fe­rung des Auf­trags­ge­gen­stan­des auf Kun­den­wunsch an einem an­de­ren Ort, so trägt die­ser die Ge­fahr, es sei denn er ist Verbraucher.
7.7 Die Kos­ten für die Lie­fe­rung des Auf­trags­ge­gen­stan­des an einen an­de­ren Ort als den Erfüllungsort trägt der Auftraggeber.
8. Ab­nahme und Gefahrtragung
8.1 Gew hrleistungsansprüche sind fer­ner aus­ge­schlos­sen, falls der Man­gel auf nor­ma­lem Ver­schlei , h herer Ge­walt, un­sach­gem  er oder feh­ler­haf­ter Be­hand­lung, Ver nde­rung durch den Kun­den oder Dritte oder auf der Nicht­be­ach­tung ge­setz­li­cher Re­ge­lun­gen oder tech­ni­scher An­wei­sun­gen beruht.
8.2 Der Kunde kommt mit der Ab­nahme des Auf­trags­ge­gen­stan­des in Ver­zug, wenn er nicht in­ner­halb von 2 Wo­chen, nach­dem ihm die Fer­tig­stel­lung mit­ge­teilt wurde und ihm die vor­läu­fige oder endgültige Rech­nung zu­ge­gan­gen ist, den Auf­trags­ge­gen­stand ent­ge­gen­nimmt. Die Kos­ten für Mehr­auf­wen­dun­gen (Auf­be­wah­rungs- und Ab­stell­kos­ten) wäh­rend des Ab­nah­me­ver­zugs trägt der Kunde.
8.3 Nimmt der Kunde den Auf­trags­ge­gen­stand nicht ab, so sind wir be­rech­tigt nach Ab­mah­nung und Frist­set­zung Scha­dens­er­satz wegen Nichterfüllung zu ver­lan­gen. Der Scha­dens­er­satz be­läuft sich auf 15 % des Be­stell­wer­tes, so­fern der Kunde nicht einen ge­rin­ge­ren oder wir einen hö­he­ren Scha­den nachweisen.
8.4 Bei of­fen­sicht­li­chen Män­geln be­stehen Gewährleistungsansprüche des Auf­trag­ge­bers nur, wenn die­ser bei Kennt­nis der Män­gel im Zeit­punkt der Abnahme
sich seine Rechte schrift­lich vor­be­hält oder in an­de­ren Fäl­len in­ner­halb von 2 Wo­chen nach Fest­stel­lung der Män­gel schrift­lich diese gegenüber der Werft an­zeigt. Bei Ver­säu­mung die­ser Frist ste­hen dem Auf­trag­ge­ber in An­se­hung der of­fen­sicht­li­chen Män­gel keine Rechte ir­gend­ei­ner Art mehr zu, ist der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann und zählt der Auf­trag zum Be­trieb sei­nes Ge­wer­bes, gilt dies auch für ver­steckte Mängel.
8.5 Be­stehen wegen Män­gel Ansprüche des Auf­trag­ge­bers, so ist die Werft nach ihrer Wahl be­rech­tigt, den Man­gel zu be­sei­ti­gen oder Er­satz zu lie­fern, so­lange diese nicht mit un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist. Schlägt eine erste Nach­bes­se­rung fehl, so ist die Werft zur Wie­der­ho­lung be­rech­tigt. Bei endgültigem Fehl­schlag der Nach­bes­se­rung ver­bleibt es für den Auf­trag­ge­ber bei den ge­setz­li­chen Gewährleistungsansprüchen der Min­de­rung bzw. Rückgängigmachung.
8.6 So­fern sich wäh­rend der Ge­währ­leis­tungs­zeit ein Man­gel zeigt, so ist die­ser schrift­lich und unverzüglich der Werft mit­zu­tei­len. Er­folgt die Ge­währ­leis­tung durch Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung, so hat der Auf­trag­ge­ber den Auf­trags­ge­gen­stand der Werft kos­ten­frei zu überbringen.
8.7 Gewährleistungsansprüche sind aus­ge­schlos­sen bzw. er­lö­schen, wenn die Män­gel auf fol­gen­den Punk­ten beruhen:
– hö­here Gewalt
– übermäßige und un­sach­ge­mäße Beanspruchung,
– feh­ler­hafte oder nach­läs­sige Behandlung
– Nicht­be­ach­tung ge­setz­li­cher Vorschriften
– Feh­ler­hafte Bedienungsanleitungen
– sons­tige fahr­läs­sige Ver­ur­sa­chung durch den Benutzer
– wenn der Auf­trag­ge­ber selbst, oder von ihm be­auf­trag­ter Drit­ter, Ar­bei­ten zur Be­he­bung des Man­gels vor­neh­men, ohne dass die Ar­bei­ten in einem Not­fall er­for­der­lich oder zur Überprüfung des Auf­trag Ge­gen­stan­des not­wen­dig wurden.
8.8 Gewährleistungsansprüche für ge­brauchte Teile, sowie für be­helfs­mä­ßige In­stand­set­zun­gen die auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers ein­ge­baut bzw. vor­ge­nom­men wur­den sind in jedem Fall ausgeschlossen.
8.9 Für Er­zeug­nisse Drit­ter er­wei­tert bzw. be­schränkt sich un­sere Haf­tung auf Ansprüche, die uns von den Drit­ten selbst ge­währt werden.
8.10 So­fern ein Man­gel nicht auf vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­schul­den des Werft­per­so­nals zurückzuführen ist, wird keine Ge­währ für Schä­den übernommen aus Un­ge­eig­ne­ter oder un­sach­ge­mä­ßer Ver­wen­dung, feh­ler­haf­ter o‑der vor­schrifts­wid­ri­ger Mon­tage, In­be­trieb­set­zung oder Be­die­nung, übermäßige Be­an­spru­chung, Ver­wen­dung un­ge­eig­ne­ter Betriebsmittel.
8.11 Im Falle von Rechts­ge­schäf­ten mit Un­ter­neh­mern be­trägt die Ge­währ­leis­tung für Lie­fe­rung und Leis­tun­gen ein Jahr. Bei Ge­braucht­tei­len ist eine Ge­währ­leis­tung ausgeschlossen.
8.12 Bei einem Verbrauchsgüterkauf be­trägt die Ge­währ­leis­tung für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zwei Jahre, bei ge­brauch­ten Gütern ein Jahr.
9. Haftung
9.1 Jede Haf­tung der Werft auf Scha­dens­er­satz ‑gleich aus wel­chem Rechts­grund ‑ist be­schränkt auf Vor­satz und grobe Fahrlässigkeit.
9.2 Die Haf­tung für grobe Fahr­läs­sig­keit wird in­so­weit aus­ge­schlos­sen, als Auf­trag­ge­ber ein Kauf­mann ist, und der Auf­trag zum Be­treib sei­nes Ge­we­bes ge­hört oder wenn Auf­trag­ge­ber bei der Ausführung des Auf­tra­ges an­we­send ist und den Fort­gang der Ar­bei­ten be­ob­ach­ten kann. So­weit hier­nach eine Haf­tung dem Grunde nach be­steht, ist die­ses unter Aus­schluss wei­ter­ge­hen­der Ansprüche be­schränkt auf die In­stand­set­zung oder Zeit­wer­te­satz des ord­nungs­ge­mäß in Auf­trag ge­ge­be­nen Luft­fahr­zeugs bzw. der in Auf­trag ge­ge­be­nen Teile. Diese Be­stim­mun gilt sinn­ge­mäß bei Un­ter­gang oder Ver­schlech­te­rung des Auf­trag Ge­gen­stan­des oder Tei­len davon.
9.3 Die Werft haf­tet bei Ab­han­den­kom­men eines Flug­zeu­ges nur, wenn sie einen Ver­stoß gegen die Be­wa­chungs­pflich­ten trifft, wobei die Ver­trags­par­teien davon aus­ge­hen, dass dies nicht der Fall ist, wenn das Flug­zeug ab­ge­schlos­sen auf dem Hal­len­vor­feld steht.
9.4 Für den zu­sätz­li­chen In­halt von Luft­fahr­zeu­gen haf­tet die Werft nur, so­weit er ihr zu be­son­de­ren Ver­wah­run­gen übergeben wurde.
9.5 So­weit die Werft einen ihr er­teil­ten Auf­trag ganz oder zum Teil an ein an­de­res Un­ter­neh­men wei­ter­gibt, be­schränkt sich die Haf­tung der Werft zu­nächst auf die Ab­tre­tung der ihr gegen den Sub­un­ter­neh­mer zu­ste­hende Ansprüche.
9.6 Wäh­rend der Durchführung von Auf­trä­gen ist das Luft­fahr­zeug auf Kos­ten und Ge­fahr des Auf­trag­ge­bers aus­rei­chend ver­si­chert, ins­be­son­dere Kas­ko­ver­si­chert, zu hal­ten; von Ansprüchen der Ver­si­che­rer hat uns der Auf­trag­ge­ber frei­zu­stel­len. Das Ri­siko des Ver­si­che­rungs­schut­zes für die Auf­trags­ob­jekte trägt der Auftraggeber.
9.7 Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten in vol­lem Um­fang für un­sere Or­gane, Ar­beit­neh­mer, ge­setz­li­che Ver­tre­ter sowie Erfüllungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen, deren wir zur Erfüllung des Auf­tra­ges bedienen.
10. Ei­gen­tums­vor­be­halt / Zurückhaltungs- und Pfandrecht
10.1 An allen Lie­fer­ge­gen­stän­den, Zu­be­hör- und Er­satz­tei­len sowie Tau­sch­ag­gre­ga­ten be­hal­ten wir uns das Ei­gen­tum bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung aller For­de­run­gen aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung vor. Geht das Ei­gen­tum an von uns zur Verfügung ge­stell­ten Tei­len durch Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­ar­bei­tung unter, so wer­den wir im Ver­hält­nis der Werte Miteigentümer des Gegenstandes.
10.2 Ist mit dem Auf­trag­ge­ber nichts an­de­res ver­ein­bart, gehen die durch uns er­setz­ten und nicht re­pa­ra­blen Teile in un­se­ren Be­sitz über.
10.3 Wir sind ver­pflich­tet, auf schrift­li­ches Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers Si­che­rungs­ge­gen­stände nach un­se­rer Wahl frei­zu­ge­ben, so­weit wir diese Ge­gen­stände zur Ab­si­che­rung un­se­rer For­de­run­gen nicht mehr be­nö­ti­gen und eine Über­si­che­rung von min­des­tens 30 % vorliegt.
10.4 Der Kunde er­hält den Lie­fer­ge­gen­stand wäh­rend der Dauer un­se­res Ei­gen­tums­vor­be­hal­tes in bes­tem Zu­stand und lässt not­wen­dige Re­pa­ra­tu­ren unverzüglich bei uns oder in einer von uns au­to­ri­sier­ten Werft auf seine Kos­ten ausführen. Wir sind zu jeder Zeit zur Sich­tung der Vor­be­halts­ware berechtigt
10.5 Der Kunde ist ver­pflich­tet, uns bei Pfän­dung, Be­schä­di­gung und Ab­han­den­kom­men der Vor­be­halts­ware sowie bei Be­sitz- und Woh­nungs­wech­sel unverzüglich zu un­ter­rich­ten. Ver­letzt der Kunde diese Pflich­ten, so sind wir zum Rücktritt vom Ver­trag berechtigt.
10.6 Der Kunde ist nicht be­rech­tigt, über die un­se­rem Ei­gen­tums­vor­be­halt un­ter­lie­gen­den Ge­gen­stände ohne un­sere vor­he­rige schrift­li­che Zu­stim­mung zu verfügen, so­fern dies nicht im Rah­men der üblichen Ge­schäfts­tä­tig­keit des Auf­trag­ge­bers er­folgt. Ver­äu­ßert der Kunde den Vor­be­halts­ge­gen­stand, so tritt er be­reits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Rech­nungs­end­be­tra­ges (ein­schließ­lich Mehr­wert­steuer) an uns ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen seine Ab­neh­mer oder Dritte er­wach­sen, und zwar un­ab­hän­gig davon, ob der Vor­be­halts­ge­gen­stand ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter­ver­äu­ßert wor­den ist. Die Ein­wil­li­gung zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist aus­ge­schlos­sen, wenn im Ver­hält­nis zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und sei­nen Kun­den ein wirk­sa­mes Ab­tre­tungs­ver­bot gemäß § 399 BGB besteht.
10.7 Im Üb­ri­gen gilt § 354a HGB. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­rung bleibt der Kunde auch nach der Ab­tre­tung er­mäch­tigt; un­sere Be­fug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von unberührt. Wir ver­pflich­ten uns je­doch, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, so­lange der Kunde sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­kommt, sich nicht im Zah­lungs­ver­zug be­fin­det und ins­be­son­dere kein An­trag auf Er­öff­nung eines In­sol­venz­ver­fah­rens oder Ver­gleichs­ver­fah­rens ge­stellt ist oder Zah­lungs­ein­stel­lun­gen vorliegen.
10.8 Gegen sämt­li­che Ansprüche aus dem uns er­teil­ten Auf­trag sowie sons­ti­ger For­de­run­gen aus der Ge­schäfts­be­zie­hung, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht sowie über das ge­setz­li­che Pfand­recht hin­aus­ge­hend ein ver­trag­li­ches Pfand­recht an den uns zur Erfüllung des Auf­tra­ges übergebenen Ge­gen­stän­den zu.
10.9 Fer­ner steht uns das Recht zu, wegen fäl­li­ger For­de­run­gen die Ver­wer­tung des Auf­trags­ge­gen­stan­des zu be­trei­ben, ins­be­son­dere die­sen frei­hän­dig zu ver­kau­fen, falls wir dies dem Auf­trag­ge­ber vor­her unter Ein­hal­tung einer Frist von 14 Tagen schrift­lich mit­ge­teilt haben. Bei Ver­brau­chern steht uns die­ses Recht nur zu, wenn der Kunde mit min­des­tens 2 Zah­lungs­ra­ten im Ver­zug ist.
10.10 Der Kunde hält die Vor­be­halts­ware auf seine Kos­ten hin­rei­chend gegen Schä­den aller Art ver­si­chert, so­fern es sich um Waren im Wert von über EUR 2.500 han­delt. Der Kunde tritt hier­mit alle Ansprüche aus die­sen Ver­si­che­run­gen an uns ab und hän­digt uns alle zu ihrer Gel­tend­ma­chung er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen unverzüglich aus.
10.11 Kommt der Kunde sei­ner Zah­lung oder sons­ti­gen sich aus dem Ei­gen­tums­vor­be­halt er­ge­ben­den Ver­pflich­tun­gen nicht nach, so wird die Rest­schuld so­fort fäl­lig, auch in­so­weit, wie Wech­sel mit spä­te­ren Fäl­lig­kei­ten lauten.
11. Versicherung
11.1 Wir hal­ten die vom Auf­trag­ge­ber übergebenen Auf­trags­ge­gen­stände nicht extra ver­si­chert. Das Ri­siko des Ver­si­che­rungs­schut­zes des Auf­trags­ge­gen­stan­des wäh­rend der Re­pa­ra­tur-/ Instandhaltungsausführung trägt der Kunde.
12. Nebenbestimmungen
12.1 Als Erfüllungsort wird Je­sen­wang ver­ein­bart, so­fern die Ver­trags­par­teien Kauf­leute sind, wel­che nicht zu den in § 4 des Han­dels­ge­setz­buchs be­zeich­ne­ten Ge­wer­be­be­trei­ben­den ge­hö­ren, ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öf­fent­li­chen Rechts oder öf­fent­lich-recht­li­che Son­der­ver­mö­gen, ist aus­schließ­li­cher Ge­richts­stand der der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
12.2 Es wird die An­wen­dung des deut­schen Rechts ver­ein­bart. UN-Kauf­recht fin­det keine Anwendung.
12.3 Soll­ten die Be­stim­mun­gen in Auf­trä­gen oder in die­sen all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen nich­tig sein oder wer­den, so sind sie unter Auf­recht­erhal­tung des übrigen Ver­trags­in­hal­tes durch die­je­nige wirk­same Be­stim­mung zu er­set­zen, die dem mit der nich­ti­gen Be­stim­mung ver­fol­gen Zweck am nächs­ten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Be­stim­mung bleibt hier­von unberührt.